REKLAMATIONSORDNUNG
gültig und wirksam seit dem 01.06.2013
1 Einleitende Bedingungen
1.1 Diese Garantie- und Reklamationsbedingungen regeln die Beziehung zwischen dem Verkäufer und Käufer und ergänzen den Kaufvertrag (im Folgenden "Vertrag genannt") und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), und sie bilden den untrennbaren Bestandteil des Vertrags.
1.2 Die Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richtet sich bei der Geltendmachung von Reklamationen nach den einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und den Bestimmungen dieser Reklamationsordnung. Der Verkäufer und der Käufer stellen hiermit einvernehmlich fest, dass die Bestimmungen der Reklamationsordnung Vorrang vor den einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches mit Ausnahme der Inanspruchnahme der zwingenden Normen des Handelsgesetzbuches haben.
1.3 Der Käufer nimmt die Gültigkeit der Garantie- und Reklamationsbedingungen im Moment der Bestätigung der Bestellung seitens des Verkäufers an.
1.4 Der Verkäufer behält sich mit der Wirksamkeit dieser Reklamationsordnung das Recht vor, ihre Bestimmungen beliebig zu ändern, allerdings unter Beachtung der zwingenden Normen des Handelsgesetzbuches und sonstigen, im Gebiet der Slowakischen Republik, gültigen Rechtsvorschriften. Alle Änderungen der Reklamationsordnung sind wirksam ab dem 3. Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Webseite www.noves.sk.
2 Warenübernahme und Schadensgefahr
2.1 Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren ordnungsgemäß und rechtzeitig zu überprüfen, möglichst bald nach dem Übergang der Schadensgefahr von Waren (d.h. unverzüglich nach Warenübernahme). Die Schadensgefahr geht auf den Käufer in dem Fall über, wenn der Verkäufer vertragsgemäß verpflichtet ist, die Ware abzusenden, nach ihrer Übergabe an den Frächter an dem vertraglich festgelegten Ort und falls die angeführte Pflicht des Verkäufers aus dem Vertrag nicht folgt, nach der Übergabe der Waren an den ersten Frächter zur Beförderung zum Bestimmungsort.
2.2 Sofort nachdem der Käufer über die Ware verfügen kann, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware zu überprüfen. Stellt der Käufer fest, dass die gelieferte Ware nach der Übernahme durch den Frächter mechanisch beschädigt wurde, und zwar auch nachträglich, ist er verpflichtet, unverzüglich mit dem Frächter Kontakt aufzunehmen und um die Erstellung eines Protokolls über den entstandenen Schaden zu ersuchen. Zugleich ist er verpflichtet den Verkäufer darüber zu informieren, dass er den Frächter über die Entstehung eines Schadens unterrichtet hat. Anschließend ist er verpflichtet, sich mit der Reklamationsabteilung des Verkäufers in Kontakt zu setzen, wo die Reklamation der Ware auf Grund des Schadensprotokolls gelöst wird. Ohne den angeführten schriftlichen Beleg (Schadensprotokoll) kann die mechanische Beschädigung seitens des Verkäufers nicht anerkannt werden.
2.3 Im Falle, dass der Käufer die Ware nicht besichtigt oder nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig für ihre Besichtigung zum Zeitpunkt des Übergangs der Schadensgefahr an den Waren sorgt, kann er die Ansprüche aus den bei der Besichtigung festgelegten Mängeln nur geltend machen, wenn er nachweist, dass die Waren diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Übergangs der Schadensgefahr an den Waren aufgewiesen hat. Der Käufer muss die Besichtigung so durchführen, dass alle Mängel festgelegt werden, die bei fachlicher Sorgfalt festgelegt werden können.
2.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich spätestens innerhalb von 12 Stunden nach der Durchführung der Besichtigung alle Mängel bekannt zu geben, die er festgelegt hat, bzw. die bei fachlicher Sorgfalt ordnungsgemäß und rechtzeitig festgelegt werden konnten. Bei einer Differenz in der Menge oder der Art der Ware zwischen den Angaben im Lieferschein und der wirklich gelieferte Ware muss der Käufer spätestens innerhalb von zwei Werktagen den Verkäufer über die angeführte Tatsache informieren. Der Käufer verpflichtet sich, den Preis für die Lieferung einer größeren Warenmenge nur zu bezahlen, wenn er diese Tatsache dem Verkäufer gemäß den Bestimmungen des vorherigen Satzes nicht mitgeteilt hat.
3 Mängelhaftung und Qualitätsgarantie
3.1 Die oben angeführten Regeln für die Reklamation gelten sowohl für die Reklamation der gelieferten Ware, für welche der Verkäufer gesetzlich haftet, als auch für die Reklamation der Mängel von Ware, für welche der Verkäufer die Garantie übernommen hat. Bei der Reklamation muss in allen Fällen der Beleg über die Bezahlung der Ware vorgelegt werden, deren Mängel beanstandet werden.
3.2 Die Rechte aus der Haftung für die Warenmängel, für welche der Verkäufer im Sinne der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches haftet, muss der Käufer im Sinne der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches geltend machen, und im Falle der Beanstandung der Mängel von Ware, für welche der Verkäufer die Garantie übernommen hat, müssen alle Mängel spätestens bis zum Ablauf der Garantiefrist beanstandet werden. Bei persönlicher Abholung der Ware beginnt die Garantiefrist am Tag der Warenübernahme durch den Käufer zu laufen und im Falle des Warenversands am Tag der Warenübernahme vom Frächter am Bestimmungsort.
3.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Warenmängel unverzüglich geltend zu machen, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach dem Tag der Mängelfeststellung oder ab dem Tag, an welchem der Mangel bei entsprechender Sorgfalt festgestellt werden konnte. Wird der Anspruch aus den Warenmängeln nicht geltend gemacht oder wird der Mangel nicht beanstandet, und zwar innerhalb von 3 Tagen nach Mängelfeststellung oder ab dem Tag, an welchem der Mangel festgestellt werden konnte, erlischt das Recht auf die Geltendmachung der Reklamation und zugleich auch auf die jeglichen Ansprüche, die sich aus Warenmängeln ergeben. Wird für die Ware eine Garantie gewährt, muss der Mangel vor Ablauf der Garantiefrist bekannt gegeben werden und bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch die Ansprüche aus den Warenmängeln geltend gemacht werden. Durch Ablauf der Garantiefrist erlischt das Recht auf die Geltendmachung der Reklamation.
4 Erledigung eine Reklamation
4.1 Der Käufer legt dem Verkäufer (persönlich oder per E-Mail) am Reklamationsort vor, also in der Reklamationsabteilung am Sitz des Verkäufers auf der Adresse Radlinského ul. 24, 052 01 Spišská Nová Ves, die vom Verkäufer ausgestellten Kaufbelege – die Rechnung, den Lieferschein, bzw. das Übergabeprotokoll und die Fotodokumentation des Mangels.
4.2 Bei jeglichen Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Reklamation ist der Käufer berechtigt, die Reklamationsabteilung des Verkäufers zu kontaktieren.
4.3 Bei einer bedingten Reklamation hängt die Erledigungsdauer vom Verkäufer ab. Erkennt der Hersteller die Reklamation nicht als berechtigte Garantiereparatur an, trägt der Käufer alle mit der Erledigung verbundenen Kosten und die Ware wird dem Käufer erst nach Bezahlung der aufgewendeten Kosten zurückgegeben.
4.4 Bei einer berechtigten Reklamation trägt alle mit der Reklamation verbundenen Kosten der Verkäufer.
4.5 Bei der Nichteinhaltung einer der Forderungen des Verkäufers wird die Ware zur Geltendmachung der Rechte aus der beanstandeten Ware zur Erledigung der Reklamation nicht empfangen.
4.6 Der Käufer kann die Ware persönlich reklamieren, immer an Werktagen von 7:00 bis 15:30 Uhr am Sitz des Verkäufers, es sei denn eine andere Bestimmung dieser Reklamationsordnung legt etwas anderes fest. Die Mitteilung über die festgestellten Mängel ist der Käufer verpflichtet schriftlich innerhalb der Fristen gemäß dieser Reklamationsordnung einzureichen. In der schriftlichen Mitteilung hat der Käufer die festgestellten Mängel anzuführen, d.h. er muss die Tatsachen angeben, wie sich der festgestellte Mangel auswirkt. In der schriftlichen Mitteilung über die Warenmängel hat der Käufer den Anspruch zu bezeichnen, den er infolge des aufgetretenen Mangels geltend macht.
4.7 Bei der Geltendmachung der Reklamation füllt der Käufer das Reklamationsformblatt aus, welches auf der Webseite des Verkäufers veröffentlicht ist, eventuell sendet er per E-Mail einen Antrag, wo er die Informationen über das mangelhafte Produkt, die Rechnungsnummer, den Lieferschein und die Beschreibung des Mangels anführt. Es wird nur ein ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefülltes Reklamationsformblatt akzeptiert.
4.8 Der Käufer ist berechtigt, den Stand seiner Reklamation direkt in der Reklamationsabteilung des Verkäufers an der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu überprüfen.
5 Garantiefrist
5.1 Der Verkäufer gewährt für ausgewählte Warenarten eine Qualitätsgarantie, mit welcher er schriftlich die Verpflichtung übernimmt, dass die gelieferte Ware während eines festgelegten Zeitraums zur Benutzung zum vereinbarten oder üblichen Zweck tauglich sein wird, d.h. dass die gelieferte Ware ihre vereinbarten und gewöhnlichen Eigenschaften behält. Die Garantiefrist beginnt am Tag der Warenübernahme zu laufen, es sei denn eine Bestimmung des Kaufvertrags, der AGB oder dieser Reklamationsordnung legt etwas anderes fest.
5.2 Der Verkäufer haftet nicht für einen Schaden, der durch falsche Lagerung der Ware, unsachgemäße Warenbenutzung und äußere Ereignisse oder falsche Handhabung verursacht wurde. Auf die Mängel dieser Herkunft bezieht sich die gewährte Garantie nicht.
5.3 Der Verkäufer gewährt für die Ware eine Garantiefrist von 24 Monaten.
5.4 In die Garantiefrist wird die Zeit von der Geltendmachung einer Reklamation bis zu ihrer Erledigung nicht eingerechnet.
6 Ansprüche aus Warenmängeln
6.1 Im Falle, dass die Warenreklamation innerhalb der Garantiefrist berechtigt ist, ist der Verkäufer verpflichtet, die festgestellten Mängel unentgeltlich zu reparieren. Ist die Ware nicht reparierbar, hat der Käufer Recht auf Ersatzware gleicher Art.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Reklamation möglichst schnell nach Reklamationsannahme zu erledigen, spätestens innerhalb von 60 Tagen, mit der Anpassung an die einzelnen Lieferungen von seinen Lieferanten. Beim Verzug der Lieferungen von seinen Lieferanten ist der Verkäufer mit der Erledigung der Reklamation nicht im Verzug.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur der Ware, die nach Ablauf der Garantiefrist reklamiert wurde, trägt der Käufer.
6.2 Die innerhalb der Garantiefrist gewährte Garantie bezieht sich ebenfalls nicht auf die Warenmängel, wenn die Produktionsnummer von der Ware entfernt oder beschädigt wurde, wenn die Ware nach ihrer Übernahme mechanisch beschädigt wurde, wenn sie infolge der Betreibung unter ungünstigen Bedingungen beschädigt wurde, wenn sie einer chemisch aggressiven Umgebung, ungeeigneten Reinigungsmitteln, hohen Temperaturen oder dem magnetischen Feld ausgestellt wurde, wenn die Ware durch ein Elementarereignis beschädigt wurde oder dadurch, dass der Käufer die Ware im Widerspruch mit der Betriebsanleitung und den Garantiebedingungen des Herstellers benutzt oder handgehabt hat.
7 Schadenersatz und unberechtigte Reklamation
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, sich spätestens bei Warenübernahme mit den konkreten Garantiebedingungen des Verkäufers und der Gebrauchsanleitung bekannt zu machen. Verletzt der Käufer die Pflicht, sich mit den Garantiebedingungen des Verkäufers, bzw. der Gebrauchsanleitung bekannt zu machen, und kommt es infolge dessen zur Beschädigung der Ware, zu ihrer teilweisen oder kompletten Vernichtung, hauptsächlich falls wegen falscher Handhabung der Ware oder infolge falscher Benutzung der Ware ein Mangel auftritt, der bei gewöhnlicher und ordnungsgemäßer Nutzung nicht entstanden wäre, haftet der Verkäufer für die Entstehung eines solchen Mangels nicht. Hiermit ist das Recht auf Ersatz des Schadens, der dem Verkäufer dadurch entstanden ist, nicht berührt.
7.2 Falls sich erweist, dass der beanstandete Mangel durch das Handeln des Käufers – durch Beschädigung der Ware infolge falscher Benutzung oder ungeeigneter Handhabung – verursacht wurde, und der Käufer trotzdem, dass er diese Tatsache wusste oder wissen konnte, den Mangel reklamiert hat, kann der Verkäufer vom Käufer den Ersatz des Schadens fordern, der ihm dadurch zugefügt wurde.
7.3 Bei einer unberechtigten Reklamation ist der Käufer verpflichtet, für jede nicht anerkannte Reklamation alle wirklich aufgewendeten Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erledigung zu ersetzen.
7.4 Bei einem versteckten Mangel, die bei der Übernahme der Reklamation nicht festgestellt werden kann, behält sich der Verkäufer das Recht auf Schadenersatz durch den Käufer, falls die Reklamation vom Hersteller nicht anerkannt wird.
7.5 Kann der Verkäufer auch bei fachlicher Sorgfalt die reklamierte Ware nicht identifizieren, wegen Verlust der Produktidentifikation und wenn es trotz dieser Tatsache seitens des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Erledigung der Reklamation kommt, haftet der Käufer für den dadurch entstandenen Schaden, und zwar in dem Falle, wenn der Verkäufer eine solche Reklamation für unberechtigt erklärt. Der Käufer ist verpflichtet, die ausreichend nachgewiesenen Kosten, die der Verkäufer für die Erledigung einer solchen Reklamation aufgewendet hat, zu ersetzen.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Die Reklamationsordnung bildet den untrennbaren Bestandteil des Kaufvertrags und der AGB.
8.2 Die Bestimmungen der Reklamationsordnung erlangen Gültigkeit und Wirksamkeit am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags. In Fällen, wenn der Käufer mit dem Verkäufer keinen Kaufvertrag abschließt, und die Geschäftsbeziehung im Moment der Bestätigung der Bestellung seitens des Verkäufers entsteht, so stimmt der Käufer in diesem Moment den Reklamationsbedingungen des Verkäufers zu.
8.3 Der Verkäufer haftet nicht für den Schaden, der dem Käufer zugefügt wurde, falls der Verkäufer feststellt, dass der Hersteller bzw. Vertreiber der reklamierten Ware, von welchem der Verkäufer die Ware gekauft hat, wegen Insolvenz des Betriebs (Konkurseröffnung auf das Vermögen des Schuldners, Betriebsabwicklung ohne Rechtsnachfolger) nicht fähig ist, die Reklamationen im Sinne der vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erledigen. In solchem Fall behält sich der Verkäufer das Recht vor, die reklamierte Ware ohne Erledigung der Reklamation zurückzugeben.